ABRECHNUNGSVERZICHT Wenn kostenlos gleich zweifach kostet
Eine Allgemeinmedizinerin verabreichte bei homöopathischen Behandlungen ein Mittel, das die GKV nicht mehr erstattet, auf dessen Therapieerfolge sie aber schwört. Viele ihrer Patienten war das Mittel zu teuer, also liquidierte Sie die entsprechenden Leistungen nicht. Bei einer Betriebsprüfung unterstellte ihr der Fiskus, die Leistungen zwar abgerechnet, doch nicht versteuert zu haben. Denn die Prüfer fanden Einkaufsbelege für 300 Ampullen des Homöopathikums. Denen standen keine Rechnungen über Verordnung gegenüber.
A&W-Tipp: Ärzte müssen sowohl die Arznei, als auch die damit verbundene Leistung liquidieren.
Arzt & Wirtschaft 08/2013