... Wir überprüfen gerne auch Ihren Impfstatus ...

INFO

Patienten-Informationen

Bei der jeweiligen ersten Verordnung besprechen Sie bitte stets persönlich mit Ihrem Arzt, welche Medikamente und Heilmittel Sie für Ihre Gesundheit unbedingt benötigen. Danach können Rezepte auch telefonisch bestellt werden.

 

Für die Behandlung beim Facharzt benötigen Sie eine Überweisung von Ihrem Hausarzt. Die Überweisung löst automatisch eine Befundübermittlung aus. Dieser kann in der Praxis besprochen werden. Wir archivieren Ihre Befunde für Sie (dies ist sehr wichtig bei allen Kur-, Versorgungsamt- und Rentenanträgen).

Blutentnahmen für Laboranalysen finden Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 10.00 Uhr statt.

Notfälle

Wenn Sie nicht in die Praxis kommen können, kommen wir selbstverständlich zu Ihnen!

Bitte fordern Sie Hausbesuche möglichst früh an.

Bei Notfällen außerhalb der Praxiszeiten rufen Sie die Praxisnummer an. Der Anrufbeantworter sagt Ihnen die Telefonnummer des zuständigen Hintergrunddienstes. Zur Zeit ist ein ärztlicher Bereitschaftsdienst im Krankenhaus Lebach eingerichtet, erreichbar unter der Nummer 116117.

Es genügt, wenn Sie uns Ihre Krankenversichertenkarte bei der ersten Behandlung im jeweiligen Quartal vorlegen. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung auf die Telematikinfrastruktur (unsere Praxis ist seit 2018 an das System angebunden) kann es zu Schwierigkeiten mit dem Abgleich der Daten der Versichertenkarte mit den Krankenkassendaten kommen. Fordern Sie gegebenenfalls eine aktuelle Versichertenkarte bei Ihrer Krankenkasse an.

Dieser Abschnitt ist noch in Bearbeitung. Ich versuche hier Ihnen aktuelle Informationen zum Download zur Verfügung zu stellen.

 

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ABRECHNUNGSVERZICHT Wenn kostenlos gleich zweifach kostet

Arbeitet ein Arzt kostenlos, verstößt er gegen Abrechnungsregeln und riskiert Zoff mit dem Fiskus:

Eine Allgemeinmedizinerin verabreichte bei homöopathischen Behandlungen ein Mittel, das die GKV nicht mehr erstattet, auf dessen Therapieerfolge sie aber schwört. Viele ihrer Patienten war das Mittel zu teuer, also liquidierte Sie die entsprechenden Leistungen nicht. Bei einer Betriebsprüfung unterstellte ihr der Fiskus, die Leistungen zwar abgerechnet, doch nicht versteuert zu haben. Denn die Prüfer fanden Einkaufsbelege für 300 Ampullen des Homöopathikums. Denen standen keine Rechnungen über Verordnung gegenüber.

A&W-Tipp: Ärzte müssen sowohl die Arznei, als auch die damit verbundene Leistung liquidieren.

Arzt & Wirtschaft 08/2013